Anwälte im Dialog

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Erbauseinandersetzung

Sachverhalt:

Ein älteres Ehepaar gönnt sich für den Ruhestand ein Ferienhaus auf dem Land. Auf dem Weg zum Ferienhaus verunglücken beiden und hinterlassen 3 erwachsene Kinder Peter, Paul und Marie. Ein Testament haben sie nicht errichtet.

Das Erbe besteht aus einem Barvermögen in Höhe von € 20.000,00 und einem Ferienhaus im Wert von € 150.000,00, der Gesamtnachlass hat somit einen Wert von € 170.000,00.

Die drei Geschwister -weitere Erben gibt es nicht- sind nach gesetzlichem Erbrecht jeweils zu 1/3 Erben des Gesamtnachlasses geworden. Das Barvermögen wurde sofort anteilig, also jeweils zu 1/3 ausbezahlt. Als Streitpunkt verblieb das Ferienhaus. Peter und Paul wollten das Ferienhaus veräußern und den Veräußerungserlös entsprechend der Erbquote teilen, Marie sperrte sich gegen den Verkauf. Peter und Paul haben verbindliche Kaufangebote betreffend den Verkaufspreis des Ferienhauses eingeholt. Im Jahre 2002 hätte das Ferienhaus für € 150.000,00 verkauft werden können.

In den folgenden Jahren verlor das Ferienhaus durch sichtbeschränkende Bebauung des Nachbargrundstücks deutlich an Wert. Jetzt erklärte sich auch Marie zum Verkauf bereit. Aufgrund des erlittenen Wertverlustes konnte das Ferienhaus nunmehr nur für € 100.000,00 verkauft werden.

Peter fragt einen Freund um Rat und klagt auf Auseinandersetzung des Erbes und Schadensersatz wegen dem Wertverlust.
Der mit dieser Klage eingeleitete Rechtstreit zog sich sodann über 3 Jahre hin mit dem letztinstanzlichen Ergebnis, dass die Klage nur teilweise begründet war und die Kosten aller Rechtszüge. den Geschwistern jeweils zu 1/3 auferlegt wurden, was letztlich dazu führe, dass von dem Erbe „Ferienhaus“ kaum noch etwas verblieb. Zudem hatten sich alle Geschwister im Zuge des Rechtstreits böse zerstritten.

Was hätte in dieser Sache besser gemacht werden können?

Hätten die erbberechtigten Geschwister „Anwälte im Dialog“ mit ihrem Erbproblem beauftragt, wäre durch die „Anwälte im Dialog“ folgendes veranlasst worden:

Die drei Geschwister werden zu einem gemeinsamen Gespräch eingeladen. In diesem Gespräch wird festgehalten, dass jeder der drei Erbberechtigten ein Erbrecht von 1/3 am Ferienhaus hat. Soweit noch erforderlich, ist der Wert dieser Immobilie festzustellen, entweder einvernehmlich durch Maklerauskunft oder aber einvernehmlich durch ein von allen drei Erben beauftragten Sachverständigen. Sodann sind die Gründe, weshalb die eine Seite verkaufen, die andere Seite nicht verkaufen will, zu eruieren. Soweit sich z. B. der verkaufsunwillige Erbe eine Wertsteigerung der Immobilie erhofft, sind Recherchen erforderlich, z. B. wie sich voraussichtlich die weitere Bebauung in der Umgebung des Ferienhauses entwickelt, also Einsichtnahme in die gemeindlichen Unterlagen wie Bebauungsplan etc. Ergibt sich aus diesen Recherchen, dass es vernünftig ist, noch etwas mit dem Verkauf anzuwarten, könnte die Immobilie per Zeit-Miet-Vertrag zwischenzeitlich vermietet werden, was der Erbengemeinschaft zugute käme. Sind die Gründe des verkaufsunwilligen Erben nach Recherche nicht einsichtig, ist dieser Erbe ausführlich über seine Rechte und Pflichten als Miterbe zu belehren. Insbesondere ist dem verkaufsunwilligen Erben deutlich zu machen, dass seine Geschwister ihn auf Mitwirkung beim Verkauf des Ferienhauses verklagen können, da kein vernünftiger Grund vorliegt, diese Mitwirkung zu verweigern. Sofern der verkaufsunwillige Erbe uneinsichtig bleibt und auch nicht bereit ist, die beiden Miterben bezüglich des Ferienhauses auszubezahlen, was folgerichtig wäre, da er das Ferienhaus ja behalten möchte, wird den verkaufswilligen Erben eröffnet, dass diese nunmehr die Teilungsversteigerung des Ferienhauses betreiben können. Dabei hat derjenige, der die Immobilie nicht verkaufen will, die Möglichkeit, die Immobilie für sich im Wege der Versteigerung zu erwerben. Dies alles hätte zeitnah zum Erbfall eingeleitet werden können, Kosten wären in deutlich geringerem Umfang angefallen und die Gefahr, dass sich die Geschwister zerstreiten, wäre nicht so groß gewesen.

Anwälte im Dialog sorgen dafür, dass überzeugende Argumente vorgetragen werden, die eine einvernehmliche Lösung beflügeln und gehen mit Sensibilität insbesondere bei innerfamiliären Rechtsangelegenheiten vor, um zu vermeiden, dass durch Rechtstreite Familienbande zerrissen werden.

Die einvernehmliche Problemlösung gestattet es allen Beteiligten, sich im Nachhinein die Hände zu reichen und in die Augen zu schauen, während bei gerichtlichen Auseinandersetzungen oftmals „verbrannte Erde“ hinterlassen wird.